Öffentliche Bekanntmachungen
Gemeinde Dennweiler Frohnbach
Nov. 2024
Öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von
Flurstücksgrenzen (Grenzpunkten) in der Gemeinde Dennweiler-Frohnbach
In der Gemarkung Dennweiler-Frohnbach:
Flurstücke: 1/1, 2, 3, 4/2, 5, 7/2, 8/1, 9/1, 40/1, 45/1, 46/1, 50/4, 54/4,54/6, 56, 60/3, 80/2, 84/6, 84/8, 101/1, 104, 105, 110, 125/4, 130/1, 130/2, 132, 175/1, 182/2, 182/3,241/1, 243, 244, 246, 253, 256, 258, 259/1, 260, 262, 286, 1033/3, 1033/7, 1034/4, 1034/5, 1048/6, 1048/7, 1050/4, 1071/2, 1071/3, 1071/5, 1071/7, 1134, 1136/2, 1136/3, 1137, 1138/1, 1140.
In der Gemarkung Oberalben:
Flurstücke: 376/1, 403/4, 405/4, 406/1, 407/1
wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Straßenschlussvermessung der K 23 auf Antrag des Landesbetriebes Mobilität Kaiserslautern bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 21.11.2024 eine Grenzniederschrift angefertigt. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die bestehenden und die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.
Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasers vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt.
Auf Antrag der Beteiligten zu lfd. Nr.1 und 2 unterbleibt die Abmarkung der Punkte 1 – 184.
Die Abmarkung der Grenzpunkte 185-204 wird aus folgenden Zweckmäßigkeitsgründen dauernd unterlassen: Die Grenzpunkte 185-204 sind durch die Mauerecken dauerhaft und gut erkennbar festgelegt.
Die Abmarkung der Grenzpunkte 205-220 wird aus folgenden Zweckmäßigkeitsgründen dauernd unterlassen: Die Grenzpunkte 205-220 sind durch die Gebäudeecken dauerhaft und gut erkennbar festgelegt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 16.12.2024 bis 16.01.2025 bei der öffentlichen Vermessungsstelle Vermessungsbüro Strauß (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure) in 66869 Kusel, Lehnstraße 16, Zimmer 8 ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag-Freitag von 8:30 – 12:00 und 14:00 – 16:00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBI. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der öffentlichen Vermessungsstelle (Vermessungsbüro Strauß) einzulegen.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Vermessungsbüro Strauß, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, 66869 Kusel, Lehnstraße 16, Zimmer 8 erhoben werden.
Kusel, den 29.11.2024
Vermessungsbüro Strauß
Dipl. Ing. (FH) Otmar Strauß
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Lehnstraße 16, 66869 Kusel
(Öffentliche Vermessungsstelle)